Rücktrittsrecht gemäß
§§ 3 und 30a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§1 KSchG)
ist und entweder seine Vertragserklärung
am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben
hat, seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts
(insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts
oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar an einer Wohnung,
an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die
zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers
oder eines nahen Angehörigen dienen soll; (§30 a
KSchG)
oder seine Vertragserklärung weder
in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des
Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat (§3
KSchG) kann binnen einer Woche schriftlich seinen
Rücktritt erklären.
Die
Frist beginnt am Tag nach der Abgabe der Vertragserklärung
(§30a KSchG) bzw. ab Zustandekommen des Vertrages
(§3 KSchG) oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung
später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren
Zeitpunkt zu laufen. Sie endet jedenfalls einen Monat nach
dem Tag der erstmaligen Besichtigung (§30a KSchG) bzw.
nach Zustandekommen des Vertrages (§3 KSchG).
Anmerkung:
Nimmt der Verbraucher z.B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers
mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt
und daher- gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde
- kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung
bezüglich eines Immobiliengeschäftes (§30 a
KSchG) gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung
geschlossenen Maklervertrag.
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