Hinweis auf § 30b Konsumentenschutzgesetz
sowie auf die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit
Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags
dem Auftrag-geber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilien-maklers eine schriftliche Übersicht
zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet,
und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß
des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden
Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, aufweist.
Die Höhe der Vermittlungs-provision ist gesondert anzuführen;
auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres
Naheverhältnis im Sinn des §6 Abs 4 dritter Satz
MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs
als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht
auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung
der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht
entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese
Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung
des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt
§3 Abs 4 MaklerG.
Auf Grund des bestehenden Geschäftsgebrauchs
können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche
Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig
sein.
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