Hinweis auf die Bestimmungen
der §§ 6 Abs 4,7 Abs 1, 10 und 15 Maklergesetz
1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn
(steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem Einkommensteuerrecht)
a)
Bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen
stehenden Liegenschaft können - abhängig von Buchwert
und Veräußerungserlös - steuerpflichtige Veräußerungsgewinne
entstehen.
b)
Bei Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden
Liegenschaft (bebaut oder unbebaut) innerhalb von 10 Jahren
ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen
die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Spekulationsgewinn)
beim Veräußerer der Einkommensbesteuerung. Zur
Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der um die Veräußerungskosten
verminderte Veräußerungserlös den seinerzeitigen
An-schaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und Herstellungsauf-wendungen)
und abzüglich steuerfreier Subventionen i.S. des §28
Abs 6 EStG 1988 gegenüberzustellen. Die Spekulationsfrist
verlängert sich von 10 Jahren auf 15 Jahre, wenn innerhalb
von 10 Jahren ab der Anschaffung Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen wie z.B. Lifteinbau) in Teilbeträgen
gemäß §28 Abs 3 EStG 1988 abgesetzt wurden.
Erfolgte die Absetzung in Teilbeträgen noch nach den
bis 31.12.1988 geltenden Bestimmungen des §28 Abs 2 EStG
1972, so gilt die 10-jährige Spekulationsfrist.
Hat der Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich
(z.B. durch Schenkung, Erbschaft) erworben, so errechnet sich
die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch
den Rechtsvorgänger. Die vom Ver-äußerer zu
entrichtende Spekulationssteuer wird auf Antrag um die beim
Erwerb entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuer ermäßigt.
2. Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
a)
Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen
und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Veräußerer
seit der Anschaffung, mindestens aber seit zwei Jahren, als
Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der Besteuerung ausgenommen.
b)
Bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf
den Wert des Gebäudes entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes
nicht der Besteuerung.
c)
Bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden
vermindert sich der Veräußerungsgewinn nach Ablauf
von fünf Jahren seit der Anschaffung um jährlich
10%.
3. Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wurden
innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines
Gebäudes Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen) gemäß
§28 Abs 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder gemäß
§28 Abs 2 EStG 1972 auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben
oder gegen steuerfreie Rücklagen verrechnet, so hat der
Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten
Abschreibung und der rechnerischen "Normal-Afa"
für Herstellungsaufwand als "besondere Einkünfte
aus Vermietung" nachzuversteuern. Wenn seit dem 1. Jahr,
für das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und
Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden, mindestens
sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über Antrag
diese "besonderen Einkünfte" beginnend mit
dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig
verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
4. Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn
der Verkäufer für Instandhaltungs-, Instandsetzungs-
und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in
Teilbeträgen gemäß §28 Abs 2,3 und 4
EStG 1988 oder gemäß §28 Abs 2 EStG 1972 (Zehntel-
bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht
der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend
gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für
den Verkäufer und den Käufer verloren (Sonderregelung
bei Erwerb von Todes wegen).
5. Anteilige Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG
Die
bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen
von Gebäuden geltend gemachten Vorsteuerbeträge
sind anteilig zu berichtigen (zurückzuzahlen), wenn die
betreffende Liegenschaft in den auf die jeweilige Arbeit folgenden
neun Kalenderjahren veräußert wird. Der Verkäufer
ist berechtigt, dem Käufer die an das Finanzamt zurückzuzahlende
Vorsteuer in Rechnung zu stellen (§ 12 Abs 14 UStG).
Ist der Käufer Unternehmer i.S. des UStG (z.B. auch der
Erwerber eines Zinshauses), so kann er diesen Vorsteuerbetrag
im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen.
6. "Steuerfreie Rücklagen"
gemäß
§11 oder §28 Abs 5 EStG 1988 bzw. §28 Abs 3
EStG 1972 sind im Fall der Veräußerung vom Verkäufer
sofort steuerpflichtig aufzulösen (Auflösung sonst
bis 31.12.1998 gemäß Strukturanpassungsgesetz).
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